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Gebührenordnung für die Musikschule der Stadt Rottweil
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Musikschule und den Verleih von schuleigenen Instrumenten werden folgende Gebührenarten nach dem anliegenden Gebührentarif erhoben:
a) Grundgebühr
b) Fachgebühr
c) Zuschläge
d) Mietgebühr
(2) Für den Unterricht in Ergänzungsfächern (z. B. Instrumentalgruppen, Chor und Orchester, Kammermusik, Musiklehre und Hörerziehung) werden keine Gebühren erhoben, sofern der Teilnehmer Schüler der Musikschule im Hauptfachunterricht ist.
§ 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung sind die Teilnehmer, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter verpflichtet.
§ 3 Fälligkeit
Die Gebühren sind Jahresgebühren und beziehen sich jeweils auf ein Schuljahr. Sie sind in vier Raten, jeweils zum 15.11., 15.01., 15.04. und 15.07. fällig. Die Grundgebühr ist mit der 1. Rate zu zahlen.
§ 4 Ermäßigungen
(1) Ermäßigungen können nur auf Fachgebühren gewährt werden. Grundgebühr, Auswärtigenzuschlag und Mietgebühr sind von einer Ermäßigung ausgeschlossen. Eine Ermäßigung der Fachgebühr wird gewährt als
a) Familienpassermäßigung (Abs. 2)
b) Geschwisterermäßigung (Abs. 3)
c) Mehrfächerermäßigung (Abs. 4)
d) Mangelfachermäßigung (Abs. 5)
(2) Die Familienpassermäßigung wird in den „Richtlinien für den Familienpass“ der Stadt Rottweil festgelegt.
(3) Die Geschwisterermäßigung beträgt bei der gleichzeitigen Teilnahme von mehreren Geschwistern am Unterricht der Musikschule
20% der vollen Fachgebühr für das 2. Kind,
30 % für das 3. Kind und
40 % für das vierte und alle weiteren Kinder.
Die Reihenfolge der zu gewährenden Geschwisterermäßigungen richtet sich nach der absteigenden Höhe der jeweiligen Fachgebühr. Das 1. Kind ist das Kind mit der höchsten Fachgebühr.
(4) Mehrfächerermäßigung in Höhe von 20 % der vollen Fachgebühr wird gewährt für das zweite und alle weiteren Unterrichtsfächer. Das erste Fach ist immer das Fach mit der höchsten Einzelgebühr.
(5) Mangelfachermäßigung in Höhe von 20 % der vollen Fachgebühr wird auf die Dauer von 2 Jahren gewährt für Instrumentalunterricht, der von nicht mehr als 5 Schülern besucht wird und auf dessen Förderung besonderen Wert gelegt wird. Gleichzeitig entfällt auch die Instrumentenleihgebühr für die Dauer von höchstens 2 Jahren.
(6) Die Ermäßigung der Absätze 2 – 5 werden nebeneinander gewährt. Eine Ermäßigung, die 40 % der vollen Gebühr übersteigt, kann nicht gewährt werden.
§ 5 Zahlungsweise
Die Gebühren werden zu den in § 3 genannten Fälligkeitsterminen abgebucht. Mit der Anmeldung zum Unterricht wird die Stadtkasse vom Zahlungspflichtigen zum Bankeinzug ermächtigt.
§ 6 Sonstiges
(1) Der Schüler erhält mindestens 34 Unterrichtseinheiten pro Schuljahr. Erhält er aus Gründen, die die Musikschule zu vertreten hat, weniger als 34 Unterrichtseinheiten pro Schuljahr, so wird für jede weniger gehaltene Unterrichtseinheit ein Viertel der zu zahlenden Monatsgebühr erstattet. Die Grundgebühr wird nicht erstattet.
(2) Unterrichtsversäumnisse des Schülers entbinden nicht von der Zahlung der Unterrichtsgebühr. Nimmt der Schüler längere Zeit krankheitshalber am Unterricht nicht teil, so sind in besonders begründeten Fällen Ausnahmeregelungen möglich. Hierüber entscheidet der Schulleiter.
(3) Zur Begabtenförderung können aus sozialen Gründen Gebühren ermäßigt oder erlassen werden. Eine Entscheidung darüber trifft der Oberbürgermeister auf Vorschlag des Schulleiters.
(4) An- und Abmeldungen sind der Schulordnung gemäß nur zum Schuljahreswechsel (01.09.) und zum Halbjahresende (01.03.) möglich. Abmeldungen zum Halbjahresende müssen spätestens bis zum 15.01., Abmeldungen zum Schuljahresende spätestens bis zum 15.07. schriftlich erklärt werden. Erfolgt keine ordnungsgemäße Abmeldung, verlängert sich das Unterrichtsverhältnis stillschweigend um ein weiteres Halbjahr.
§ 7 Inkrafttreten
Die Gebührenordnung tritt zum 01.09.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 01.09.2008 außer Kraft.